Ich trage Google Glass mittlerweile permanent. Als ehemaliger Brillenträger stört mich die Brille nicht. Wie bereits erwähnt drückt die Datenbrille nicht, ist leicht und auch das Prisma im Blickfeld blende ich im Alltag nahezu vollständig aus.

Wie verhält es sich nun aber beim Autofahren. Gibt es hier Verbote, wie es beispielsweise für Mobiltelefonie gibt? Da ich kein Risiko eingehen wollte, habe ich mich an die Polizei in Hamm gewand und bekam von Pressesprecher Ulrich Biermann eine ausführliche Antwort. Er weist allerdings deutlich darauf hin, dass es aktuell noch keine spezifische Rechtssprechung für Datenbrillen gibt und dass die Polizei keinerlei Rechtsauskünfte geben kann. Daher ist die Antwort der Polizei auch nicht rechtsverbindlich, sondern spiegelt nur den aktuellen Stand der hiesigen Rechtsauffassung.

Im wesentlichen gibt es zwei Ansatzpunkte. Einerseits die Brille selbst und anderseits die Telekommunikationstechnik.

Das Tragen von Brillen sei generell unproblematisch, so Biermann, allerdings weist er auf § 23 I der StVO hin, der sich mit der Wahrnehmungsfähigkeit von Autofahrern beschäftigt. Dort heißt es wörtlich:

„Wer ein Fahrzeug führt ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch u. a. Geräte beeinträchtigt werden.“

Subjektiv würde ich nun sagen, dass ich mich in keiner Weise beeinträchtigt fühle in der Art, wie ich die Brille trage. Es steht dem Träger von Google Glass nämlich frei, die Position des Prismas durch Sitz der Brille zu variieren. Es soll Personen geben, die das bei inaktiv transparente Prisma gerne direkt vor dem rechten Auge haben. Das würde mich tatsächlich stören. In der oberen rechten Ecke meines ansonsten freien Sichtfeldes fühle ich mich nicht behindert. Gut. Als Brille ist das Gerät also vermutlich „erlaubt“.

Der wesentlichere Punkt ist nun, dass man Google Glass auch als Navigationsgerät und auch als Telefon-Endgerät einsetzen kann. Hier weist die Polizei auf folgende Vorschriften hin:

Das Bedienen der technischen Möglichkeiten über den Brillenbügel ist dagegen rechtlich erneut zu betrachten. Vergleicht man das mit der Bedienung eines Navigationsgerätes, so wäre das ebenfalls zulässig. Befindet sich das Navigationsgerät aber in einem Handy bzw. bietet letzteres diese Funktion, so wäre dann die Bedienung der Navigationsfunktion gleichzeitig die Bedienung des Mobilfunkgerätes, was einen Verstoß nach § 23 Ia StVO darstellen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013 – III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13 –). Oder auch das Musikhören vom Handy, wozu es in der Hand gehalten wird, stellt einen Verstoß gegen § 23 Ia StVO dar (OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2009 – 83 Ss-OWi 63/09 –). Letztlich reicht das schlichte Aufnehmen des Geräts, auch wenn es (noch) nicht benutzt wird (OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 311 SsRs 29/09 –).

Oh Schreck! Also darf ich die Brille nur auf dem Kopf haben, aber nicht benutzen? An dieser Stelle kommt ein interessanter Ansatz ins Spiel. Aktuell verfügt die Brille noch nicht über eine eigene Telekummunikationseinheit und beinhaltet auch keine SIM-Karte, sondern arbeitet in Verbindung mit dem Handy. Laut Biermanns Einschätzung ist die Brille damit quasi als „Fernbedienung fürs Handy“ zu werden, was ebenfalls „in Ordnung“ wäre.

Ich gehe davon aus, dass Google Glass immer mit einem weiteren Endgerät verbunden sein muss (Bluetooth), um die von Ihnen genannten Funktionen zur Verfügung zu stellen, wobei dieses weitere Endgerät dann über die Brillenbügel bedient werden kann. Insofern bliebe dann die „Nutzung der Brillenbügel als Fernbedienung“ straffrei, da auch hier das Mobiltelefon nicht unmittelbar genutzt wird, wie es § 23 I a StVO erfordert. Nur wenn Google Glass die Telefonfunktion unmittelbar zur Verfügung stellt, wäre die Bedienung dieses Geräts immer ein Verstoß gegen § 23 I a StVO. Dabei würde es dann auch keine Rolle spielen, ob nun die Navigations- oder die Emailfunktion bedient werden soll. Dann würde Google Glass als Mobiltelefon i. S. d. § 23 I a StVO gelten. Dies ist mit den o. g. Rechtsprechungen vergleichbar.

Da bin ich ja beruhigt … nach der aktuellen Rechtssprechung bekomme ich also keine Probleme, wenn ich durch die Brille nicht abgelenkt bin. In jedem Fall ein spannendes Themenfeld, das ich in Zukunft natürlich beobachten werde, damit ich nicht plötzlich ein Knöllchen für das Tragen einer Brille bekomme.